Beitragsordnung des Tourismusvereins Elbsandsteingebirge e.V. vom 22.05.2013
1. Entsprechend der Satzung des Tourismusvereins Elbsandsteingebirge ist jedes Mitglied verpflichtet, einen jährlichen Mitgliedsbeitrag zu leisten.
Die Beitragshöhe ergibt sich aus der unter Punkt 8 aufgeführten Übersicht.
2. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht ausgenommen.
3. Vereinigungen, mit denen der Tourismusverein Elbsandsteingebirge eine gegenseitige Mitgliedschaft vereinbart hat sowie ausgewählte Institutionen (IHK, DEHOGA etc.) können von der Beitragszahlung befreit werden.
4. Der Beitrag wird in Rechnung gestellt und ist bis zum 31.01. eines jeden Jahres auf das Konto bei der Volksbank Pirna zu überweisen.
Konto: 1000 93 5000
BLZ: 850 600 00
IBAN: DE73 8506 0000 1000 9350 00
BIC: GENODEF1PR
5. Die Mitglieder haben die Möglichkeit den Tourismusverein Elbsandsteingebirge e. V. zu ermächtigen, den zu entrichtenden Beitrag mittels Lastschrift einzuziehen. Das Mitglied erteilt dazu einen schriftlichen Auftrag, der bis zum Widerruf gültig ist. Mit Festlegung einer neuen Beitragsordnung sind alle Einzugsermächtigungen automatisch widerrufen und es sind durch das Mitglied neue Aufträge auszulösen.
6. Die eingenommenen Beiträge sind nur zu satzungsmäßigen Zwecken zu verwenden.
7. Über die Verwendung der Beiträge ist in der jährlichen Mitgliederversammlung durch den Schatzmeister Rechenschaft abzulegen.
8. Jahresbeiträge
8.1. Beherbergungseinrichtungen, Zimmervermittlungen, Campingplätze
a) Kleinvermieter bis 8 Betten (ohne Aufbettungen) 80,00 €
b) Vermieter ab 9 Betten (ohne Aufbettungen) mindestens 120,00 €, (über 20 Betten je weiteres Bett zusätzlich 5,00 €)
c) Campingplatzbetreiber mindestens 100,00 € (über 25 Campingstellplätze bzw. Zeltplätze je weiterer Platz 4,00 €, bis max. 400,00 €)
d) Quartiervermittler mindestens 100,00 € bis 600,00 € je nach Anzahl der Bettenangebote
8.2. Restaurants, Gaststätten
Mindestbetrag 100,00 € bis max. 400,00 € (je Platz 0,50 €).
Bei der Berechnung des Jahresbeitrages wird stets von der Anzahl der zu berechnenden Restaurant- bzw. Gaststättensitzplätze die Anzahl der berechneten Betten abgezogen, so dass nur die Anzahl der die Betten übersteigenden Sitzplätze bezahlt werden.
8.3. Kulturstätten, Ausstellungen, Museen
je nach Gewichtung Mindestbetrag 100,00 bis max. 400,00 €
8.4. Reiseveranstalter
bis 5 Mitarbeiter 100,00 € bis 10 Mitarbeiter 150,00 € darüber 200,00 €
8.5. Vereine
100,00 € bei gemeinnützigen Vereinen bzw. vergleichbaren Vereinen 100,00 € bis 1.000,00 € bei Vereinen mit eigenem Geschäftsbetrieb, je nach Leistungsfähigkeit
8.6. Gästeführer
80,00 €
8.7. Städte und Gemeinden
je nach Gewichtung (Gemeindegröße und tourist. Bedeutung) 500 € bis 5.000 €
8.8. Sonstige
touristische Freizeitanbieter (insbes. Aktivurlaubanbieter, Kletterschulen etc.) – je nach Firmengröße Mindestbetrag 100,00 € bis max. 400,00 €
Einrichtungen und Unternehmen des öffentlichen Personennah- und – Fernverkehrs, Einzelhandel u.a. – je nach Gewichtung Mindestbetrag 100,00 bis max. 500,00 €
Brauereien von 200,00 € bis 600,00 €
Banken/Sparkassen/Versicherungen von 200,00 € bis 1.000,00 €
8.9. sonstige Privatpersonen (ohne touristischem Gewerbe)
50,00 €
9. Die Beitragsordnung wurde am 22.05.2013 durch die Jahreshauptversammlung beschlossen und tritt ab 01.01.2014 in Kraft.
Königstein, 22.05.2013