Satzung des Tourismusvereins Elbsandsteingebirge e.V.
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Tourismusverein Elbsandsteingebirge“ und soll in das Vereinsregister eingetragen werden, danach den Zusatz „e. V.“ führen.
Der Tourismusverein Elbsandsteingebirge hat seinen Sitz in Königstein.
§ 2 Zweck, Aufgaben und Gemeinnützigkeit des Vereins
Der Zweck des Vereins ist die Interessenvertretung touristischer Belange der Region des Elbsandsteingebirges / Sächsische Schweiz, die Förderung des Heimatgedanken sowie die Förderung der Kultur‑, Natur‑, Landschafts- und Denkmalpflege in der Region des Elbsandsteingebirges / Sächsische Schweiz im Sinne einer ganzheitlichen Tourismusförder-ung. Der Verein bezweckt somit den Erhalt der Lebensgrundlagen in dieser einzigartigen Kulturlandschaft. Der Tourismusverein fördert zudem die länderübergreifende touristische Zusammenarbeit im Elbsandsteingebirge (Sächsische Schweiz / Böhmische Schweiz).
Der Tourismusverein Elbsandsteingebirge verfolgt damit insbesondere auch gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Aufgabe des Vereins ist es insbesondere, im Rahmen seines satzungsmäßigen Zweckes als Partner touristischen Leistungsträger, der Vereine, der Gemeinden und sonstigen juristischen Personen auf die Entwicklung und Qualität des touristischen Angebotes im Einklang mit den schutzwürdigen Belangen der Kulturlandschaft Einfluss zu nehmen. Aufgabe des Vereins ist es zudem, die Mitglieder im Sinne des Vereinszwecks zu betreuen und zu unterstützen.
Der Verein erfüllt seine Aufgaben beispielsweise im Rahmen seines satzungsgemäßen Zweckes durch die Planung und Durchführung auf die Belange der Kulturlandschaft abgestimmter touristischer Marketingmaßnahmen, Mitwirkung an der Lösung touristischer Entwicklungsprobleme, Zusammenarbeit mit tourismusrelevanten Einrichtungen im Elbsandsteingebirge und der Nationalparkverwaltung, publizistischer Tätigkeit und entsprechender Informationsveranstaltungen.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die vereinnahmten Mittel dürfen nur entsprechend der Zielsetzung der Satzung verwendet werden. Die Vereinsmitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch eine unverhältnismäßig hohe Vergütung bzw. Aufwandsentschädigung oder durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
1) Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche Person und jede juristische Person werden, welche touristische Leistungen anbietet bzw. auf sonstige Weise mit dem Tourismus im Elbsandsteingebirge / Sächsische Schweiz verbunden ist, insbesondere Vermieter, Gastronomen, Unternehmen, Vereine, Gemeinden sowie der Landkreis Sächsische Schweiz.
2) Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Mit dem Aufnahmeantrag verpflichtet sich das Mitglied zur Einhaltung dieser Satzung. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrages ist er nicht verpflichtete, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
3) Nach Bestätigung des Antrages durch den Vorstand zählt die Mitgliedschaft vom Termin der Antragstellung an.
4) Die Mitgliederversammlung kann mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder eine herausragende Persönlichkeit des öffentlichen Lebens, der Zeitgeschichte oder eine Person, die sich auf dem Gebiet des Tourismus oder den Erhalt der Kulturlandschaft große Verdienste erworben hat, zum Ehrenvorstandsmitglied oder Ehrenvorsitzenden des Vorstandes berufen oder als Ehrenmitglied des Vereins aufnehmen. Diese Person hat die gleichen Rechte und Pflichten wie jedes Mitglied, ist jedoch von der Beitragszahlung befreit.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
1) Die Mitgliedschaft erlischt:
- durch den Tod des Mitgliedes, bei juristischen Personen mit der Auflösung. 2. durch schriftliche Austrittserklärung, die dann mit Schluss eines Geschäftsjahres wirksam wird. Die Austrittserklärung muss gegenüber dem Vorstand mindestens 3 Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres schriftlich erklärt werden. Der Beitrag ist für das gesamte Geschäftsjahr zu zahlen. 3. durch Beschluss des Vorstandes kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt (wenn es beispielsweise dem Ansehen des Vereins Schaden zufügt oder trotz wiederholten Aufforderungen seinen Mitgliedsbeitrag nicht bezahlt und es mit mehr als einem Jahresbeitrag säumig ist). Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Der Beschluss des Vorstandes ist schließlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet endgültig über die Wirksamkeit des Ausschlusses.
2) Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte und Pflichten, die sich aus der Vereinsmitgliedschaft ergeben. Dem Verein bleibt die Erhebung rückständiger Beiträge vorbehalten
§ 5 Rechte der Mitglieder
1) Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
2) Jedes Mitglied hat das Recht, im Verein aktiv mitzuwirken und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen sowie Anrecht auf alle vom Tourismusverein gewährten und erwirkten Vergünstigungen und darf sich im Geschäftsverkehr als Mitglied des Tourismusvereins Elbsandsteingebirge in angemessener Weise ausweisen. Juristische Personen üben ihre Rechte durch einen bevollmächtigten Vertreter aus. Die Vollmacht muss schriftlich erteilt sein oder sich aus dem jeweiligen Register bzw. einer Rechtsvorschrift ergeben.
3) Jedes Mitglied hat das Recht, Vorschläge, Hinweise und Kritiken an den Vorstand zu richten. Es kann Anträge zur Abstimmung stellen, sowie sich in die Organe des Vereins wählen lassen und mitarbeiten.
§ 6 Pflichten der Mitglieder
1) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Bestimmungen der Satzung einzuhalten, die Ziele des Vereins zu unterstützen und dem Verein erforderliche Auskünfte zu geben. Jedes Mitglied ist verpflichtet, soweit es in seinen Kräften steht, die Vereinsarbeit aktiv zu unterstützen.
2) Jedes Mitglied ist verpflichtet, die in der Beitragsordnung festgelegten Beiträge fristgerecht zu entrichten sowie die Bestimmungen der Beitragsordnung einzuhalten.
§ 7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung 2. der Vorstand
Der Vorstand kann zur Unterstützung seiner Arbeit themenbezogene befristete oder unbefristete Arbeitsgruppen, bestehend aus Vereinsmitgliedern unter Leitung eines Vorstandsmitgliedes, bilden.
§ 8 Mitgliederversammlung
1) Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan.
2) Unter Angabe der Tagesordnung, des Ortes und der Zeit lädt der Vorsitzende mindestens eine Woche vorher zur Mitgliederversammlung ein. Die Tagesordnung wird vom Vorstand festgesetzt. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, die Auflösung des Vereins oder die Änderung der Mitgliedsbeiträge zum Gegenstand haben.
3) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der erschienenen Mitgliederzahl beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
4) Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden des Vorstandes oder dessen Stellvertreter geleitet. Sind beide nicht anwesend, bestimmt sich die Leitung entsprechend der Rangfolge in § 9 Zff. 1. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, wählt die Versammlung den Versammlungsleiter.
5) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:
- Satzungsänderungen, 2. die Vereinsauflösung, 3. die Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder, 4. die Ernennung von Ehrenmitgliedern, 5. die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands, 6. die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge im Rahmen der Beitragsordnung.
6) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Viertel der Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Soweit es die Umstände zulassen, ist eine Ladungsfrist von einer Woche einzuhalten und die Tagesordnung mit der Einladung bekannt zu geben.
7) Über die Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll von dem jeweiligen Schriftführer zu führen und von ihm sowie dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
§ 9 Vorstand
1) Der Vorstand besteht aus:
- dem Vorsitzenden (zugleich Vereinsvorsitzender) 2. dem Stellvertreter des Vorsitzenden 3. dem Schatzmeister 4. mindestens 3 weiteren Mitgliedern des Vereins
2) Der Vorstand hat die Interessen der Mitglieder bzw. des Vereins zu vertreten. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB durch den Vorsitzenden allein sowie durch den Stellvertreter und den Schatzmeister gemeinsam vertreten.
3) Der Vorsitzende des Vorstandes wird durch die Mitgliederversammlung gewählt. Bei der ersten Wahl muss er mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder gewählt werden. Erreicht kein Kandidat dieses Quorum, wird das Mitglied zum Vorsitzenden gewählt, welches die meisten der in der Versammlung vertretenen Mitgliederstimmen auf sich vereinigt. Die übrigen Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung einzeln gewählt und bestimmen sich danach, wer die meisten Stimmen der Mitglieder erhält, ohne dass es eines Quorum bedarf. Die weiteren Funktionen innerhalb des Vorstandes werden durch die Vorstandsmitglieder festgelegt und den Mitgliedern bekannt gegeben.
4) Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist
zulässig. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Scheidet während der Amtsperiode ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so ist der Vorstand berechtigt, ein weiteres Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.
5) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen des Vorstandes werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen und soll mindestens alle zwei Monate durchgeführt werden. Sie muss durchgeführt werden, wenn zwei Mitglieder des Vorstandes dies verlangen.
6) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 Mitglieder anwesend sind. Entscheidungen werden mit Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen getroffen. Bei Stimmengleichheit gilt die Stimme des Vorstandsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters. Beschlussfassung im schriftlichen Verfahren ist zulässig, wenn alle Vorstandsmitglieder diesem Verfahren zustimmen. Letzteres wird angenommen, wenn die Vorstandsmitglieder sich zur Sache einlassen. Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter zu unterschreiben.
7) Der Vorstand beauftragt die im Bedarfsfall zu bildenden Arbeitsgruppen mit bestimmten Aufgaben und kontrolliert ihre Erfüllung.
8) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch Satzung oder Gesetz einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Bestimmte Geschäfte kann er auf Dritte übertragen.
Insbesondere zählt zu seinen Obliegenheiten
• die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Durchführung ihrer Beschlüsse, • die Aufstellung des Haushaltsplanes des Vereins, • die Rechenschaftslegung gegenüber der Mitgliederversammlung, • die Verwaltung des Vereinsvermögens.
9) Der Vorstand ist ermächtigt, im Rahmen des Gesamthaushaltes Änderungen des Planes vorzunehmen. Die Vereinsmitglieder sind darüber zu informieren.
10) Die Vorstandsmitglieder haben Anspruch auf Ersatz der angemessenen Aufwendungen. Auslagen, die über 200,00 Euro liegen, können nur erstattet werden, wenn sie vorher durch Vorstandsbeschluss bewilligt worden sind. Werden Vorstandsmitglieder mit Aufgaben betraut, die außerhalb ihrer Vorstandstätigkeit liegen, so haben sie Anspruch auf ein übliches Entgelt.
§ 10 Arbeitsgruppen
Der Tourismusverein kann Arbeitsgruppen bilden. Sie werden auf Beschluss des Vorstandes gebildet. Die Vorsitzenden werden vom Vorstand bestimmt. Die übrigen Mitglieder der Arbeitsgruppen können entweder vom Vorstand ernannt oder von den Arbeitsgruppenvorsitzenden berufen werden. Die Mitglieder des Vereins können in den Arbeitsgruppen entsprechend der gegebenen Voraussetzungen und Interessen mitarbeiten. Die Arbeitsgruppenvorsitzenden können zur Lösung von Spezialfragen auch Nichtmitglieder ständig oder zeitweise um die beratende Mitarbeit in der Arbeitsgruppe bitten.
§ 11 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 12 Beitragsordnung
1) Die Beitragshöhe und die Beitragszahlung werden durch die Beitragsordnung geregelt. Die Beitragsordnung wird in der Jahreshauptversammlung des Tourismusvereins beschlossen. Solange kein abändernder Beschluss vorliegt, gilt die alte Beitragsordnung fort. Für Beschlüsse zur Beitragsordnung ist die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder notwendig.
2) In der Beitragsordnung sind alle Modalitäten über die Beiträge geregelt. Es können für unterschiedliche Mitgliedergruppen / Mitglieder verschieden hohe Beiträge festgesetzt werden. Die Mitgliedschaft im Tourismusverein verpflichtet die Mitglieder zur Zahlung des von der Mitgliedsversammlung in der Beitragsordnung festgesetzten Mitgliedsbeitrages.
3) Die Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung.
§ 13 Kassenprüfung
Über die Verwendung der finanziellen Mittel erfolgt eine Prüfung durch zwei Kassenprüfer, welche die Mitgliederversammlung jeweils für das nächste Jahr mit einfacher Mehrheit einzeln wählt. Wiederwahl ist möglich. Unterbleibt eine Wahl, so sind die vorangegangenen Kassenprüfer auch für die Prüfung des folgenden Jahres ernannt.
§ 14 Änderung der Satzung
Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Dazu ist eine 2/3 Mehrheit aller abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder notwendig.
§ 15 Auflösung des Vereins
1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer dazu einberufenen Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit aller abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstands und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
2) Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Königstein / Sächs. Schweiz, die es unmittelbar und ausschließlich für tourismusförderliche Zwecke zu verwenden hat.
3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
Königstein, 26.02.2003
Ivo Teichmann
Tourismusvereinsvorsitzender
Anmerkung: Die Satzung wurde am 26.02.2003 auf der Gründungsversammlung des Tourismusvereins Elbsandsteingebirge in Königstein von den zahlreich anwesenden Vermietern, Gastronomen und weiteren touristischen Leistungsanbietern einstimmig beschlossen.