Vereinssatzung

Satzung des Tourismusvereins Elbsandsteingebirge e.V.

§ 1 Name und Sitz 

Der Ver­ein führt den Namen „Tou­ris­mus­ver­ein Elb­sand­stein­ge­bir­ge“ und soll in das Ver­eins­re­gis­ter ein­ge­tra­gen wer­den, danach den Zusatz „e. V.“ führen. 

Der Tou­ris­mus­ver­ein Elb­sand­stein­ge­bir­ge hat sei­nen Sitz in Königstein. 

§ 2 Zweck, Aufgaben und Gemeinnützigkeit des Vereins 

Der Zweck des Ver­eins ist die Inter­es­sen­ver­tre­tung tou­ris­ti­scher Belan­ge der Regi­on des Elb­sand­stein­ge­bir­ges / Säch­si­sche Schweiz, die För­de­rung des Hei­mat­ge­dan­ken sowie die För­de­rung der Kultur‑, Natur‑, Land­schafts- und Denk­mal­pfle­ge in der Regi­on des Elb­sand­stein­ge­bir­ges / Säch­si­sche Schweiz im Sin­ne einer ganz­heit­li­chen Tou­ris­mus­för­der-ung. Der Ver­ein bezweckt somit den Erhalt der Lebens­grund­la­gen in die­ser ein­zig­ar­ti­gen Kul­tur­land­schaft. Der Tou­ris­mus­ver­ein för­dert zudem die län­der­über­grei­fen­de tou­ris­ti­sche Zusam­men­ar­beit im Elb­sand­stein­ge­bir­ge (Säch­si­sche Schweiz / Böh­mi­sche Schweiz). 

Der Tou­ris­mus­ver­ein Elb­sand­stein­ge­bir­ge ver­folgt damit ins­be­son­de­re auch gemein­nüt­zi­ge Zwe­cke im Sin­ne des Abschnitts „Steu­er­be­güns­tig­te Zwe­cke“ der Abgabenordnung. 

Auf­ga­be des Ver­eins ist es ins­be­son­de­re, im Rah­men sei­nes sat­zungs­mä­ßi­gen Zwe­ckes als Part­ner tou­ris­ti­schen Leis­tungs­trä­ger, der Ver­ei­ne, der Gemein­den und sons­ti­gen juris­ti­schen Per­so­nen auf die Ent­wick­lung und Qua­li­tät des tou­ris­ti­schen Ange­bo­tes im Ein­klang mit den schutz­wür­di­gen Belan­gen der Kul­tur­land­schaft Ein­fluss zu neh­men. Auf­ga­be des Ver­eins ist es zudem, die Mit­glie­der im Sin­ne des Ver­eins­zwecks zu betreu­en und zu unterstützen. 

Der Ver­ein erfüllt sei­ne Auf­ga­ben bei­spiels­wei­se im Rah­men sei­nes sat­zungs­ge­mä­ßen Zwe­ckes durch die Pla­nung und Durch­füh­rung auf die Belan­ge der Kul­tur­land­schaft abge­stimm­ter tou­ris­ti­scher Mar­ke­ting­maß­nah­men, Mit­wir­kung an der Lösung tou­ris­ti­scher Ent­wick­lungs­pro­ble­me, Zusam­men­ar­beit mit tou­ris­mus­re­le­van­ten Ein­rich­tun­gen im Elb­sand­stein­ge­bir­ge und der Natio­nal­park­ver­wal­tung, publi­zis­ti­scher Tätig­keit und ent­spre­chen­der Informationsveranstaltungen. 

Der Ver­ein ist selbst­los tätig, er ver­folgt nicht in ers­ter Linie eigen­wirt­schaft­li­che Zwe­cke. Die ver­ein­nahm­ten Mit­tel dür­fen nur ent­spre­chend der Ziel­set­zung der Sat­zung ver­wen­det wer­den. Die Ver­eins­mit­glie­der erhal­ten kei­ne Zuwen­dun­gen aus den Mit­teln des Ver­eins. Kei­ne Per­son darf durch eine unver­hält­nis­mä­ßig hohe Ver­gü­tung bzw. Auf­wands­ent­schä­di­gung oder durch Aus­ga­ben, die dem Zweck des Ver­eins fremd sind, begüns­tigt werden. 

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft 

1) Mit­glied des Ver­eins kann jede voll­jäh­ri­ge natür­li­che Per­son und jede juris­ti­sche Per­son wer­den, wel­che tou­ris­ti­sche Leis­tun­gen anbie­tet bzw. auf sons­ti­ge Wei­se mit dem Tou­ris­mus im Elb­sand­stein­ge­bir­ge / Säch­si­sche Schweiz ver­bun­den ist, ins­be­son­de­re Ver­mie­ter, Gas­tro­no­men, Unter­neh­men, Ver­ei­ne, Gemein­den sowie der Land­kreis Säch­si­sche Schweiz. 

2) Die Mit­glied­schaft ist schrift­lich beim Vor­stand zu bean­tra­gen. Mit dem Auf­nah­me­an­trag ver­pflich­tet sich das Mit­glied zur Ein­hal­tung die­ser Sat­zung. Der Vor­stand ent­schei­det über den Auf­nah­me­an­trag nach frei­em Ermes­sen. Bei Ableh­nung des Antra­ges ist er nicht ver­pflich­te­te, dem Antrag­stel­ler die Grün­de mitzuteilen. 

3) Nach Bestä­ti­gung des Antra­ges durch den Vor­stand zählt die Mit­glied­schaft vom Ter­min der Antrag­stel­lung an. 

4) Die Mit­glie­der­ver­samm­lung kann mit 2/3 Mehr­heit der anwe­sen­den Mit­glie­der eine her­aus­ra­gen­de Per­sön­lich­keit des öffent­li­chen Lebens, der Zeit­ge­schich­te oder eine Per­son, die sich auf dem Gebiet des Tou­ris­mus oder den Erhalt der Kul­tur­land­schaft gro­ße Ver­diens­te erwor­ben hat, zum Ehren­vor­stands­mit­glied oder Ehren­vor­sit­zen­den des Vor­stan­des beru­fen oder als Ehren­mit­glied des Ver­eins auf­neh­men. Die­se Per­son hat die glei­chen Rech­te und Pflich­ten wie jedes Mit­glied, ist jedoch von der Bei­trags­zah­lung befreit. 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft 

1) Die Mit­glied­schaft erlischt: 

  1. durch den Tod des Mit­glie­des, bei juris­ti­schen Per­so­nen mit der Auf­lö­sung. 2. durch schrift­li­che Aus­tritts­er­klä­rung, die dann mit Schluss eines Geschäfts­jah­res wirk­sam wird. Die Aus­tritts­er­klä­rung muss gegen­über dem Vor­stand min­des­tens 3 Mona­te vor Ablauf des Geschäfts­jah­res schrift­lich erklärt wer­den. Der Bei­trag ist für das gesam­te Geschäfts­jahr zu zah­len. 3. durch Beschluss des Vor­stan­des kann ein Mit­glied aus dem Ver­ein aus­ge­schlos­sen wer­den, wenn es schuld­haft in gro­ber Wei­se die Inter­es­sen des Ver­eins ver­letzt (wenn es bei­spiels­wei­se dem Anse­hen des Ver­eins Scha­den zufügt oder trotz wie­der­hol­ten Auf­for­de­run­gen sei­nen Mit­glieds­bei­trag nicht bezahlt und es mit mehr als einem Jah­res­bei­trag säu­mig ist). Vor der Beschluss­fas­sung muss der Vor­stand dem Mit­glied Gele­gen­heit zur Stel­lung­nah­me geben. Der Beschluss des Vor­stan­des ist schließ­lich zu begrün­den und dem Mit­glied zuzu­sen­den. Gegen den Beschluss kann das Mit­glied Beru­fung an die Mit­glie­der­ver­samm­lung ein­le­gen. Die Beru­fung ist inner­halb eines Monats nach Zugang des Beschlus­ses beim Vor­stand ein­zu­le­gen. Die nächs­te Mit­glie­der­ver­samm­lung ent­schei­det end­gül­tig über die Wirk­sam­keit des Aus­schlus­ses.
    2) Mit der Been­di­gung der Mit­glied­schaft erlö­schen alle Rech­te und Pflich­ten, die sich aus der Ver­eins­mit­glied­schaft erge­ben. Dem Ver­ein bleibt die Erhe­bung rück­stän­di­ger Bei­trä­ge vorbehalten

§ 5 Rechte der Mitglieder

1) Jedes Mit­glied hat glei­ches Stimm- und Wahl­recht in der Mitgliederversammlung. 

2) Jedes Mit­glied hat das Recht, im Ver­ein aktiv mit­zu­wir­ken und an gemein­sa­men Ver­an­stal­tun­gen teil­zu­neh­men sowie Anrecht auf alle vom Tou­ris­mus­ver­ein gewähr­ten und erwirk­ten Ver­güns­ti­gun­gen und darf sich im Geschäfts­ver­kehr als Mit­glied des Tou­ris­mus­ver­eins Elb­sand­stein­ge­bir­ge in ange­mes­se­ner Wei­se aus­wei­sen. Juris­ti­sche Per­so­nen üben ihre Rech­te durch einen bevoll­mäch­tig­ten Ver­tre­ter aus. Die Voll­macht muss schrift­lich erteilt sein oder sich aus dem jewei­li­gen Regis­ter bzw. einer Rechts­vor­schrift ergeben. 

3) Jedes Mit­glied hat das Recht, Vor­schlä­ge, Hin­wei­se und Kri­ti­ken an den Vor­stand zu rich­ten. Es kann Anträ­ge zur Abstim­mung stel­len, sowie sich in die Orga­ne des Ver­eins wäh­len las­sen und mitarbeiten.

§ 6 Pflichten der Mitglieder 

1) Die Mit­glie­der sind ver­pflich­tet, die Bestim­mun­gen der Sat­zung ein­zu­hal­ten, die Zie­le des Ver­eins zu unter­stüt­zen und dem Ver­ein erfor­der­li­che Aus­künf­te zu geben. Jedes Mit­glied ist ver­pflich­tet, soweit es in sei­nen Kräf­ten steht, die Ver­eins­ar­beit aktiv zu unterstützen. 

2) Jedes Mit­glied ist ver­pflich­tet, die in der Bei­trags­ord­nung fest­ge­leg­ten Bei­trä­ge frist­ge­recht zu ent­rich­ten sowie die Bestim­mun­gen der Bei­trags­ord­nung einzuhalten.

§ 7 Organe des Vereins 

Die Orga­ne des Ver­eins sind: 

  1. die Mit­glie­der­ver­samm­lung 2. der Vor­stand
    Der Vor­stand kann zur Unter­stüt­zung sei­ner Arbeit the­men­be­zo­ge­ne befris­te­te oder unbe­fris­te­te Arbeits­grup­pen, bestehend aus Ver­eins­mit­glie­dern unter Lei­tung eines Vor­stands­mit­glie­des, bilden. 

§ 8 Mitgliederversammlung 

1) Min­des­tens ein­mal im Jahr fin­det eine ordent­li­che Mit­glie­der­ver­samm­lung statt. Die Mit­glie­der­ver­samm­lung ist das obers­te Vereinsorgan. 

2) Unter Anga­be der Tages­ord­nung, des Ortes und der Zeit lädt der Vor­sit­zen­de min­des­tens eine Woche vor­her zur Mit­glie­der­ver­samm­lung ein. Die Tages­ord­nung wird vom Vor­stand fest­ge­setzt. Jedes Mit­glied kann bis spä­tes­tens eine Woche vor einer Mit­glie­der­ver­samm­lung schrift­lich eine Ergän­zung der Tages­ord­nung bean­tra­gen. Über den Antrag ent­schei­det der Vor­stand. Über Anträ­ge zur Tages­ord­nung, die vom Vor­stand nicht auf­ge­nom­men wur­den oder die erst­mals in der Mit­glie­der­ver­samm­lung gestellt wer­den, ent­schei­det die Mit­glie­der­ver­samm­lung mit der Mehr­heit der Stim­men der anwe­sen­den Mit­glie­der; dies gilt nicht für Anträ­ge, die eine Ände­rung der Sat­zung, die Auf­lö­sung des Ver­eins oder die Ände­rung der Mit­glieds­bei­trä­ge zum Gegen­stand haben. 

3) Jede ord­nungs­ge­mäß ein­be­ru­fe­ne Mit­glie­der­ver­samm­lung ist unab­hän­gig von der erschie­ne­nen Mit­glie­der­zahl beschluss­fä­hig. Jedes Mit­glied hat eine Stim­me. bei Beschluss­fas­sung ent­schei­det die ein­fa­che Mehr­heit der abge­ge­be­nen gül­ti­gen Stimmen. 

4) Die Mit­glie­der­ver­samm­lung wird durch den Vor­sit­zen­den des Vor­stan­des oder des­sen Stell­ver­tre­ter gelei­tet. Sind bei­de nicht anwe­send, bestimmt sich die Lei­tung ent­spre­chend der Rang­fol­ge in § 9 Zff. 1. Ist kein Vor­stands­mit­glied anwe­send, wählt die Ver­samm­lung den Versammlungsleiter. 

5) Die Mit­glie­der­ver­samm­lung ist zustän­dig für die Ent­schei­dun­gen in fol­gen­den Angelegenheiten: 

  1. Sat­zungs­än­de­run­gen, 2. die Ver­eins­auf­lö­sung, 3. die Wahl und Abbe­ru­fung der Vor­stands­mit­glie­der, 4. die Ernen­nung von Ehren­mit­glie­dern, 5. die Ent­ge­gen­nah­me des Jah­res­be­richts und die Ent­las­tung des Vor­stands, 6. die Fest­set­zung der Mit­glieds­bei­trä­ge im Rah­men der Beitragsordnung. 
    6) Der Vor­stand hat eine außer­or­dent­li­che Mit­glie­der­ver­samm­lung ein­zu­be­ru­fen, wenn das Inter­es­se des Ver­eins es erfor­dert oder wenn ein Vier­tel der Ver­eins­mit­glie­der dies schrift­lich unter Anga­be des Zwecks und der Grün­de bean­tragt. Soweit es die Umstän­de zulas­sen, ist eine Ladungs­frist von einer Woche ein­zu­hal­ten und die Tages­ord­nung mit der Ein­la­dung bekannt zu geben. 

7) Über die Mit­glie­der­ver­samm­lun­gen ist ein Pro­to­koll von dem jewei­li­gen Schrift­füh­rer zu füh­ren und von ihm sowie dem Ver­samm­lungs­lei­ter zu unterzeichnen. 

§ 9 Vorstand 

1) Der Vor­stand besteht aus: 

  1. dem Vor­sit­zen­den (zugleich Ver­eins­vor­sit­zen­der) 2. dem Stell­ver­tre­ter des Vor­sit­zen­den 3. dem Schatz­meis­ter 4. min­des­tens 3 wei­te­ren Mit­glie­dern des Vereins 
    2) Der Vor­stand hat die Inter­es­sen der Mit­glie­der bzw. des Ver­eins zu ver­tre­ten. Der Ver­ein wird gericht­lich und außer­ge­richt­lich im Sin­ne des § 26 BGB durch den Vor­sit­zen­den allein sowie durch den Stell­ver­tre­ter und den Schatz­meis­ter gemein­sam vertreten. 

3) Der Vor­sit­zen­de des Vor­stan­des wird durch die Mit­glie­der­ver­samm­lung gewählt. Bei der ers­ten Wahl muss er mit 2/3 Mehr­heit der anwe­sen­den Mit­glie­der gewählt wer­den. Erreicht kein Kan­di­dat die­ses Quo­rum, wird das Mit­glied zum Vor­sit­zen­den gewählt, wel­ches die meis­ten der in der Ver­samm­lung ver­tre­te­nen Mit­glie­der­stim­men auf sich ver­ei­nigt. Die übri­gen Mit­glie­der des Vor­stan­des wer­den von der Mit­glie­der­ver­samm­lung ein­zeln gewählt und bestim­men sich danach, wer die meis­ten Stim­men der Mit­glie­der erhält, ohne dass es eines Quo­rum bedarf. Die wei­te­ren Funk­tio­nen inner­halb des Vor­stan­des wer­den durch die Vor­stands­mit­glie­der fest­ge­legt und den Mit­glie­dern bekannt gegeben. 

4) Der Vor­stand wird durch die Mit­glie­der­ver­samm­lung für 2 Jah­re gewählt. Eine Wie­der­wahl ist 
zuläs­sig. Der Vor­stand bleibt bis zur Neu­wahl des Vor­stan­des im Amt. Schei­det wäh­rend der Amts­pe­ri­ode ein Mit­glied vor­zei­tig aus dem Vor­stand aus, so ist der Vor­stand berech­tigt, ein wei­te­res Mit­glied des Ver­eins bis zur Wahl des Nach­fol­gers durch die Mit­glie­der­ver­samm­lung in den Vor­stand zu wählen. 

5) Der Vor­stand tritt nach Bedarf zusam­men. Die Sit­zun­gen des Vor­stan­des wer­den vom Vor­sit­zen­den, bei des­sen Ver­hin­de­rung von sei­nem Stell­ver­tre­ter, ein­be­ru­fen und soll min­des­tens alle zwei Mona­te durch­ge­führt wer­den. Sie muss durch­ge­führt wer­den, wenn zwei Mit­glie­der des Vor­stan­des dies verlangen. 

6) Der Vor­stand ist beschluss­fä­hig, wenn min­des­tens 4 Mit­glie­der anwe­send sind. Ent­schei­dun­gen wer­den mit Mehr­heit der abge­ge­be­nen gül­ti­gen Stim­men getrof­fen. Bei Stim­men­gleich­heit gilt die Stim­me des Vor­stands­vor­sit­zen­den, bei des­sen Ver­hin­de­rung die sei­nes Stell­ver­tre­ters. Beschluss­fas­sung im schrift­li­chen Ver­fah­ren ist zuläs­sig, wenn alle Vor­stands­mit­glie­der die­sem Ver­fah­ren zustim­men. Letz­te­res wird ange­nom­men, wenn die Vor­stands­mit­glie­der sich zur Sache ein­las­sen. Beschlüs­se des Vor­stan­des sind zu pro­to­kol­lie­ren. Das Pro­to­koll ist vom Pro­to­koll­füh­rer sowie vom Vor­sit­zen­den, bei des­sen Ver­hin­de­rung von sei­nem Stell­ver­tre­ter zu unterschreiben. 

7) Der Vor­stand beauf­tragt die im Bedarfs­fall zu bil­den­den Arbeits­grup­pen mit bestimm­ten Auf­ga­ben und kon­trol­liert ihre Erfüllung. 

8) Der Vor­stand ist für alle Ange­le­gen­hei­ten des Ver­eins zustän­dig, soweit sie nicht durch Sat­zung oder Gesetz einem ande­ren Organ des Ver­eins über­tra­gen sind. Bestimm­te Geschäf­te kann er auf Drit­te übertragen. 

Ins­be­son­de­re zählt zu sei­nen Obliegenheiten 
• die Ein­be­ru­fung und Vor­be­rei­tung der Mit­glie­der­ver­samm­lung und Durch­füh­rung ihrer Beschlüs­se, • die Auf­stel­lung des Haus­halts­pla­nes des Ver­eins, • die Rechen­schafts­le­gung gegen­über der Mit­glie­der­ver­samm­lung, • die Ver­wal­tung des Vereinsvermögens. 
9) Der Vor­stand ist ermäch­tigt, im Rah­men des Gesamt­haus­hal­tes Ände­run­gen des Pla­nes vor­zu­neh­men. Die Ver­eins­mit­glie­der sind dar­über zu informieren. 

10) Die Vor­stands­mit­glie­der haben Anspruch auf Ersatz der ange­mes­se­nen Auf­wen­dun­gen. Aus­la­gen, die über 200,00 Euro lie­gen, kön­nen nur erstat­tet wer­den, wenn sie vor­her durch Vor­stands­be­schluss bewil­ligt wor­den sind. Wer­den Vor­stands­mit­glie­der mit Auf­ga­ben betraut, die außer­halb ihrer Vor­stands­tä­tig­keit lie­gen, so haben sie Anspruch auf ein übli­ches Entgelt. 

§ 10 Arbeitsgruppen 

Der Tou­ris­mus­ver­ein kann Arbeits­grup­pen bil­den. Sie wer­den auf Beschluss des Vor­stan­des gebil­det. Die Vor­sit­zen­den wer­den vom Vor­stand bestimmt. Die übri­gen Mit­glie­der der Arbeits­grup­pen kön­nen ent­we­der vom Vor­stand ernannt oder von den Arbeits­grup­pen­vor­sit­zen­den beru­fen wer­den. Die Mit­glie­der des Ver­eins kön­nen in den Arbeits­grup­pen ent­spre­chend der gege­be­nen Vor­aus­set­zun­gen und Inter­es­sen mit­ar­bei­ten. Die Arbeits­grup­pen­vor­sit­zen­den kön­nen zur Lösung von Spe­zi­al­fra­gen auch Nicht­mit­glie­der stän­dig oder zeit­wei­se um die bera­ten­de Mit­ar­beit in der Arbeits­grup­pe bitten. 

§ 11 Geschäftsjahr 

Das Geschäfts­jahr ist das Kalenderjahr. 

§ 12 Beitragsordnung 

1) Die Bei­trags­hö­he und die Bei­trags­zah­lung wer­den durch die Bei­trags­ord­nung gere­gelt. Die Bei­trags­ord­nung wird in der Jah­res­haupt­ver­samm­lung des Tou­ris­mus­ver­eins beschlos­sen. Solan­ge kein abän­dern­der Beschluss vor­liegt, gilt die alte Bei­trags­ord­nung fort. Für Beschlüs­se zur Bei­trags­ord­nung ist die ein­fa­che Mehr­heit der erschie­ne­nen Mit­glie­der notwendig. 

2) In der Bei­trags­ord­nung sind alle Moda­li­tä­ten über die Bei­trä­ge gere­gelt. Es kön­nen für unter­schied­li­che Mit­glie­der­grup­pen / Mit­glie­der ver­schie­den hohe Bei­trä­ge fest­ge­setzt wer­den. Die Mit­glied­schaft im Tou­ris­mus­ver­ein ver­pflich­tet die Mit­glie­der zur Zah­lung des von der Mit­glieds­ver­samm­lung in der Bei­trags­ord­nung fest­ge­setz­ten Mitgliedsbeitrages. 

3) Die Bei­trags­ord­nung ist nicht Bestand­teil der Satzung. 

§ 13 Kassenprüfung 

Über die Ver­wen­dung der finan­zi­el­len Mit­tel erfolgt eine Prü­fung durch zwei Kas­sen­prü­fer, wel­che die Mit­glie­der­ver­samm­lung jeweils für das nächs­te Jahr mit ein­fa­cher Mehr­heit ein­zeln wählt. Wie­der­wahl ist mög­lich. Unter­bleibt eine Wahl, so sind die vor­an­ge­gan­ge­nen Kas­sen­prü­fer auch für die Prü­fung des fol­gen­den Jah­res ernannt. 

§ 14 Änderung der Satzung 

Eine Ände­rung der Sat­zung kann nur durch die Mit­glie­der­ver­samm­lung beschlos­sen wer­den. Dazu ist eine 2/3 Mehr­heit aller abge­ge­be­nen gül­ti­gen Stim­men der anwe­sen­den Mit­glie­der notwendig. 

§ 15 Auflösung des Vereins 

1) Die Auf­lö­sung des Ver­eins kann nur in einer dazu ein­be­ru­fe­nen Mit­glie­der­ver­samm­lung mit 2/3 Mehr­heit aller abge­ge­be­nen gül­ti­gen Stim­men beschlos­sen wer­den. Im Fal­le der Auf­lö­sung des Ver­eins sind der Vor­sit­zen­de des Vor­stands und sein Stell­ver­tre­ter gemein­sam ver­tre­tungs­be­rech­tig­te Liqui­da­to­ren, falls die Mit­glie­der­ver­samm­lung kei­ne ande­ren Per­so­nen beruft. 

2) Bei Auf­lö­sung des Ver­eins fällt das Ver­mö­gen des Ver­eins an die Stadt König­stein / Sächs. Schweiz, die es unmit­tel­bar und aus­schließ­lich für tou­ris­mus­för­der­li­che Zwe­cke zu ver­wen­den hat. 

3) Die vor­ste­hen­den Bestim­mun­gen gel­ten ent­spre­chend, wenn der Ver­ein aus einem ande­ren Grund auf­ge­löst wird oder sei­ne Rechts­fä­hig­keit verliert. 

König­stein, 26.02.2003

Ivo Teich­mann
Tou­ris­mus­ver­eins­vor­sit­zen­der

Anmer­kung: Die Sat­zung wur­de am 26.02.2003 auf der Grün­dungs­ver­samm­lung des Tou­ris­mus­ver­eins Elb­sand­stein­ge­bir­ge in König­stein von den zahl­reich anwe­sen­den Ver­mie­tern, Gas­tro­no­men und wei­te­ren tou­ris­ti­schen Leis­tungs­an­bie­tern ein­stim­mig beschlossen.